Allgemeine verkaufs- und lieferbedingungen
1. Geltung der Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen
Allen Angeboten und Verträgen liegen ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen zugrunde. Dies gilt auch dann, wenn deren Einbeziehung seitens des/der Vertragspartner nicht ausdrücklich widersprochen wird.
Abweichende Bedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen der Vertragspartner gelten nur, wenn sie ausdrücklich vereinbart sind. Wird einer Einbeziehung abweichender Bedingungen nicht widersprochen, so gilt dies nicht als stillschweigende Zustimmung.
2. Angebote und Preise
Preisangaben in Preislisten oder Prospekten sind freibleibend, ebenso mit dem Außendienst mündlich verhandelte Konditionen.
Ein verbindliches Angebot bedarf der Schriftform, es kann mit einer Annahmefrist versehen werden, nach deren Ablauf das Angebot nicht mehr verbindlich ist.
Die Annahme eines verbindlichen Angebotes kann nur schriftlich binnen 3 Monaten bzw. innerhalb der Annahmefrist erfolgen, soweit im Falle öffentlicher Ausschreibungen nicht dort zugrunde liegende Fristen gelten. Mit dem Zugang der Annahmeerklärung kommt eine rechtswirksame vertragliche Vereinbarung zustande.
Verpackung, Fracht und Transportversicherung werden gesondert berechnet, soweit nicht ausdrücklich eine abweichende Vereinbarung getroffen ist.
Preise werden ausschließlich in EURO angegeben. Rechnungen werden ausschließlich auf EURO-Basis erstellt. Erfolgt seitens des Vertragspartners die Bezahlung in Fremdwährung, so geht das Währungsrisiko ausschließlich zu Lasten des Vertragspartners.
3. Lieferung
Lieferungen erfolgen ab Werk.
Wird durch den Lieferanten auf Rechnung und Gefahr des Vertragspartners geliefert, so hat letzterer für die sichere Abladung am Ort der Lieferung zu sorgen, insbesondere gegebenenfalls erforderliche behördliche Genehmigungen einzuholen und den Abladeplatz hinreichend abzusichern. Der Vertragspartner ist für die Eignung des Entladeortes zur Lagerung des vertragsgegenständlichen Gutes selbst verantwortlich und übernimmt insoweit die Verkehrssicherungspflicht unter Freistellung des Lieferanten.
Wird die vertragsgegenständliche Ware als Schüttgut geliefert, so gilt für die Liefermenge das Lademaß als verbindlich vereinbart. Eine transportbedingte Verdichtung des Materials stellt keinen Grund für eine Reklamation der Liefermenge dar.
Ein Liefertermin gilt als fest vereinbart, sofern nicht schriftlich eine abweichende Regelung getroffen ist. Ein fest vereinbarter Liefertermin kann nur durch Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien geändert werden. Wünscht der Auftraggeber eine Änderung des festen Liefertermins, so hat er dies dem Lieferanten spätestens zum Ablauf des dritten Arbeitstages vor dem Tag der vereinbarten Lieferung mitzuteilen und einen neuen Liefertermin vorzuschlagen.
Ist ein Liefertermin nicht fest vereinbart, sind Lieferfristen unverbindlich. Teillieferungen sind bei unverbindlichen Lieferfristen nach vorheriger schriftlicher, elektronisch übermittelter oder fernmündlicher Ankündigung zulässig. Ein Rücktritt vom Vertrag muss schriftlich erfolgen und bestätigt werden. Als Bearbeitungsgebühr und Entschädigung für entstandenen Aufwand und entgangenen Gewinn sind 20% vom Nettowert des Gesamtauftrages einschließlich der veranschlagten Frachtkosten zu leisten. Kommt es auf Grund höherer Gewalt, unvorhergesehener Störungen im Betriebsablauf durch Brandschaden, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen oder Auflagen zu Lieferverzögerungen oder wird die Lieferung unmöglich, so sind Schadenersatzansprüche ausgeschlossen. Dies gilt ebenso im Falle unvorhergesehenen Mangels oder der Behinderung der Transportmöglichkeiten sowie der Transportwege. Dieser Ausschluss gilt nicht, wenn der Lieferant diesen Umstand auf Grund vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns zu vertreten hat.
Sofern die Lieferung nach Beseitigung der Störung zu bewirken ist, gilt eine angemessene Nachfrist für die Lieferung als vereinbart.
Der Versand des vertragsgegenständlichen Gutes erfolgt auf Gefahr und Kosten des Vertragspartners. Dies gilt auch dann, wenn der Versand durch den Lieferanten vermittelt wird oder vom Lieferanten mit eigenen Fahrzeugen durchgeführt wird.
Die Gefahr geht in jedem Fall mit der Verladung des vertragsgegenständlichen Gutes auf das Transportmittel auf den Vertragspartner über.
Transportschäden hat der Vertragspartner unmittelbar mit dem Frachtführer zu klären. Erfolgt der Versand mittels eigener Fahrzeuge des Lieferanten, so haftet der Lieferant nur für Schäden infolge vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Handelns. Beim Auftreten von Transportschäden ist eine Schadenaufnahme zu veranlassen, der Lieferant ist unverzüglich zu benachrichtigen.
4. Zahlungsbedingungen
Rechnungen sind innerhalb eines Monats ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Erfolgt die Zahlung innerhalb der angegebenen Frist, die der Auftragsbestätigung zu entnehmen ist, wird der vereinbarte Skonto gewährt. Das gilt jedoch nur, wenn der Vertragspartner mit seinen Zahlungsverpflichtungen – auch aus anderen Geschäften mit dem Lieferanten – nicht in Verzug ist.
Erstlieferungen an unbekannte Vertragspartner erfolgen gegen Vorkasse oder per Nachnahme. Nachnahmekosten gehen zu Lasten des Vertragspartners.
Bei Überschreiten des Zahlungszieles sind Verzugszinsen nach den gesetzlichen Bestimmungen von dem Vertragpartner zu entrichten, diese betragen
bei Vertragspartnern i.S. des § 288 Abs. 1 BGB (Verbrauchern) 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB,
bei Vertragspartnern i.S. des § 288 Abs. 2 BGB (Nichtverbrauchern) 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB.
Der Lieferant ist berechtigt, die Bonität der Vertragspartner in geeigneter Form, beispielsweise durch Anfrage bei einer Wirtschaftsauskunftei, auch während einer laufenden Geschäftsbeziehung zu überprüfen. Erlangt er Erkenntnisse, die geeignet sind, eine Gefährdung des Zahlungsanspruches des Lieferanten zu erkennen, so steht es dem Lieferanten frei, die Lieferung abweichend von den getroffenen Vereinbarungen von der Stellung einer Sicherheit für die Gegenleistung des Vertragspartners abhängig zu machen oder Vorkasse zu fordern.
Der Lieferant ist berechtigt, fällige und unbestrittene Forderungen gegen säumige Vertragspartner durch ein Inkassounternehmen einziehen zu lassen oder an ein solches zum Einzug abzutreten.
Der Vertragspartner kann gegen Forderungen des Lieferanten nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
5. Beanstandungen und Gewährleistung
Der Vertragspartner hat das vertragsgegenständliche Gut unverzüglich nach Empfang, in jedem Fall vor Einbau zu prüfen. Die Prüfung hat sich auf die Beschaffenheit des Gutes, die Menge und die Qualität zu erstrecken.
Offenkundige Mängel sind unverzüglich – spätestens innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Empfang – schriftlich gegenüber dem Lieferanten geltend zu machen. Eine Übermittlung der Mängelrüge per Telefax oder mittels elektronischer Kommunikationsmittel genügt der Schriftform.
Werden Mängel erst zu einem späteren Zeitpunkt erkannt und hat der Vertragspartner dies nicht zu vertreten, so sind diese Mängel dem Lieferanten unverzüglich nach der Feststellung – spätestens innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Feststellung – schriftlich mitzuteilen. Eine Übermittlung der Mängelrüge per Telefax oder mittels elektronischer Kommunikationsmittel genügt der Schriftform.
Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden
infolge unsachgemäßer Lagerung vor Verwendung,
infolge unsachgemäßer Verwendung oder fehlerhaften Einbaus, unter Missachtung der Einbau- und Pflegeanleitung,
infolge von farblichen Veränderungen aufgrund von Witterungseinflüssen
Für infolge verspäteter Mängelrüge nach Einbau eingetretene Folgekosten haftet der Lieferant nicht.
Bei den vertragsgegenständlichen Gütern handelt es sich um Naturprodukte. Abweichungen in Form und Farbe können – insbesondere bei Folgelieferungen – auftreten und stellen keinen Mangel dar. Das gilt auch bei Abweichungen von Mustern, die der Lieferant dem Vertragspartner überlassen hat.
6. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung des vertragsgegenständlichen Gutes bleibt dieses Eigentum des Lieferanten. Der Vertragspartner ist berechtigt, im Rahmen des Verwendungszweckes oder im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit über das Gut zu verfügen. Bei Veräußerung des Gutes an Dritte oder Einbau bei Dritten tritt der Vertragspartner seine Forderungen gegen diese an den Lieferanten ab.
7. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Wolfenbüttel, soweit gesetzlich nicht zwingend eine andere Regelung vorgeschrieben ist. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, soweit nicht zwingend die Anwendung eines anderen Rechtes vorgeschrieben ist.
8. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unwirksam sein, werden die übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt, es sei denn auf Grund zwingender gesetzlicher Bestimmung. Darüber hinaus gelten die Regelungen der VOL.
Öcocolor GmbH & Co. KG
Hemkenroder Str. 14
38162 Destedt
Destedt, im November 2009
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